Constitution


Satzungsentwurf für

St.Kilians Würzburg e.V.


§1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen St. Kilians Würzburg Gaelic Football and Hurling Club. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V".
  • Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
  • Die Anschrift des Vereins ist : St.Kilians Würzburg Gaelic Football and Hurling Club, z.H. Owen McGuire, Röntgenstr. 6, 97070 Würzburg.

§ 1.1 BLSV und BFV-Nicht-Zugehörigkeit

  • Der Verein ist weder Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. noch des Bayerischen Fußballverbandes.


§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Zweck des Vereins richtet sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  • Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den Fachverbänden seiner Abteilung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
  • Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch :
    • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
    • Durchführung von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen,
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
    • Förderung der deutsch-irischen Verständigung

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung und weitere Förderung von Irischen National Sportarten wie Fußball, Hurling, etc. In Deutschland sowie durch Ausrichtung von Tournieren und Spielen.


§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 5 Mitgliedschaft – Eintritt/Austritt

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Mitglied Status wird unter Vollzeit, Student, Non-Active zugeordnet.

  1. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Saisons möglich, nämlich zum Oktober jeden Jahres.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
  6. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  7. Die Beitrittserklärung ist schriftlich auszufüllen und vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  8. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  9. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den in (5) genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von Euro 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
  10. Alle Beschlüsse sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
  11. Diese Satzung kann jeder Zeit geändert werden wobei diese Änderungen an dem Registergericht, München mitzuteilen sind.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

    1. Es ist eine einmalige Aufnahmegebühr von geringer Höhe, abhängig vom Status des jeweiligen Mitglieds zu entrichten.
    2. Seine Höhe bestimmt der Vorstand.
    3. Der Vorstand behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt einen regelmäßigen Beitrag einzuführen.
    4. Derartige Änderungen der Satzung werden dem Registergericht Würzburg mitgeteilt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind :

    • der Vorstand (§ 8 der Satzung)
    • die Mitgliederversammlung ($ 9 der Satzung)

§ 8 Vorstand

    1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem

    • Chairperson (1. Vorsitzenden)
    • Vice-Chairperson (2. Vorsitzenden) und gleichzeitig Marketing/Public Relations Officer
    • Treasurer (Kassier)
    • Secretary (Schriftführer)
    • Assistant Secretary (Assistant Schriftführer)
    • Legal Adviser (Rechtsberater)

    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
    2. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 12 Monate gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden. Die offizielle Fußball Saison fängt am 01. Maerz jedes Jahr an, und läuft bis den 31. Oktober der selben Jahr.
    3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von einer Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinein zu wählen.
    4. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn drei seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

    • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 5000,-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.


§ 10 Mitgliederversammlung

    • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
    • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden,
    • wenn dies der Vorstand beschlossen hat
    • wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird
    • wenn das Interesse des Vereins dies erfordert

  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über
    • den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen
    • die Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Satzungsänderungen
    • alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

  • Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
  • Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vollzeitvereinsmitglieder.

  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.

§ 11 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu werden.
  2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliedsversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  3. Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der S.O.S Kinderdorf e.V., Renatastrasse 77, 80639 München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Unterschriften der Gründungs- und Vorstandsmitglieder

 

last updated 02/04/11 9:20 PM
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