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Satzungsentwurf
für
St.Kilians
Würzburg e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt
den Namen St. Kilians Würzburg Gaelic Football and Hurling
Club. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den
Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V".
- Der Verein hat
seinen Sitz in Würzburg.
- Die Anschrift des
Vereins ist : St.Kilians Würzburg Gaelic Football and Hurling
Club, z.H. Owen McGuire, Röntgenstr. 6, 97070 Würzburg.
§
1.1 BLSV und BFV-Nicht-Zugehörigkeit
- Der Verein ist
weder Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. noch des Bayerischen
Fußballverbandes.
§ 2 Zweck
des Vereins
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
1977 (AO 1977). Der Zweck des Vereins richtet sich nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb.
- Eine Änderung
im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den Fachverbänden
seiner Abteilung und dem für ihn zuständigen Finanzamt für
Körperschaft an.
- Der Vereinszweck
besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
und wird insbesondere verwirklicht durch :
- Abhaltung von
geordneten Sport- und Spielübungen,
- Durchführung
von Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und
Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- Förderung
der deutsch-irischen Verständigung
- Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
- Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt
seine Aufgabe durch Abhaltung und weitere Förderung von Irischen
National Sportarten wie Fußball, Hurling, etc. In Deutschland sowie
durch Ausrichtung von Tournieren und Spielen.
§ 4 Eintragung
in das Vereinsregister
Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitgliedschaft
– Eintritt/Austritt
Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand
um Aufnahme nachsucht. Mitglied Status wird unter Vollzeit, Student, Non-Active
zugeordnet.
- Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft
endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit
zum Ende des Saisons möglich, nämlich zum Oktober jeden
Jahres.
- Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen
den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober
und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig
gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
- Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen
nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung
zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung,
sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
- Wenn es die Interessen
des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig
vollziehbar erklären.
- Die Beitrittserklärung
ist schriftlich auszufüllen und vorzulegen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer
schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
- Die Wiederaufnahme
eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines
Kalenderjahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ,
das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
- Ein Mitglied kann
nach vorheriger Anhörung vom Vorstand unter den in (5) genannten
Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis
zum Betrag von Euro 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens
einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden.
- Alle Beschlüsse
sind schriftlich zu begründen und dem betroffenen Vereinsmitglied
mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
- Diese Satzung kann
jeder Zeit geändert werden wobei diese Änderungen an dem Registergericht,
München mitzuteilen sind.
§
6 Mitgliedsbeitrag
-
Es
ist eine einmalige Aufnahmegebühr von geringer Höhe, abhängig
vom Status des jeweiligen Mitglieds zu entrichten.
- Seine Höhe
bestimmt der Vorstand.
- Der Vorstand
behält sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt einen regelmäßigen
Beitrag einzuführen.
- Derartige Änderungen
der Satzung werden dem Registergericht Würzburg mitgeteilt.
§
7 Organe des Vereins
Organe des Vereins
sind :
- der Vorstand
(§ 8 der Satzung)
- die Mitgliederversammlung
($ 9 der Satzung)
§
8 Vorstand
- Der Vorstand
im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem
- Chairperson (1.
Vorsitzenden)
- Vice-Chairperson
(2.
Vorsitzenden) und gleichzeitig Marketing/Public Relations Officer
- Treasurer (Kassier)
- Secretary (Schriftführer)
- Assistant Secretary
(Assistant Schriftführer)
- Legal Adviser
(Rechtsberater)
- Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand
wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 12
Monate gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter
dürfen nicht in einer Person vereinigt werden. Die offizielle
Fußball Saison fängt am 01. Maerz jedes Jahr an, und läuft
bis den 31. Oktober der selben Jahr.
- Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von einer
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied
hinein zu wählen.
- Der Vorstand
tritt mindestens einmal im Monat zusammen, ansonsten nach Bedarf oder
wenn drei seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch
den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied
einberufen.
§
9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
- Der Vorstand
führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis
gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften
jeglicher Art sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert
von mehr als Euro 5000,-- für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung
durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im übrigen gibt sich
der Vorstand eine Geschäftsordnung.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss stattfinden,
- wenn dies der
Vorstand beschlossen hat
- wenn dies von
einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe
der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird
- wenn das Interesse
des Vereins dies erfordert
- Die Einberufung
zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung
ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zugeben, in der die zur Abstimmung
gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen
sind.
- Die Mitgliederversammlung
beschließt über
- den Vereinsbeitrag
und sonstige Mitgliederleistungen
- die Entlastung
und Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- alle Punkte,
die Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Die Mitgliederversammlung
bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss,
der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht
erstattet.
- Wahl- und stimmberechtigt
sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung
entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit,
soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über
die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks
erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vollzeitvereinsmitglieder.
- Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese
ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen.
§
11 Abteilungen
- Für die im
Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands
Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe
der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen
Bereich tätig zu werden.
- Die Abteilungen
können kein eigenes Vermögen bilden.
§
12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliedsversammlung beschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder
anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung
nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
- In der gleichen
Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die
dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar
in Geld umzusetzen haben.
- Das nach Auflösung
/ Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende
Vermögen ist der S.O.S Kinderdorf e.V., Renatastrasse 77, 80639
München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Satzung zu verwenden.
Unterschriften
der Gründungs- und Vorstandsmitglieder
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